AGB für Arbeitgeber

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Arbeitgeber (im folgenden auch: Auftraggeber / Kunde)

von

personal-plan - ein Unternehmen der: L-G-K GmbH (im folgenden: personal-plan)
Kleeweg 5
49393 Lohne

Präambel

personal-plan wird für den Auftraggeber als Personalvermittler tätig (nachfolgend wird aus Gründen der Lesbarkeit bei Personenbezeichnungen für alle Geschlechter nur die männliche Form gewählt, es sind jedoch immer alle Geschlechter mitgemeint). Die hier getroffenen Bedingungen gelten auch für Vermittlungen an organisatorisch, wirtschaftlich oder personell mit dem Auftraggeber verflochtene Personen und Unternehmungen.

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber beauftragt personal-plan mit der Personalvermittlung ohne Anspruch auf erfolgreiche Vermittlung. Als erfolgreich vermittelt gilt ein Kandidat, wenn der Vertragsschluss mit ihm auf die Tätigkeit von personal-plan zurückzuführen ist. Dabei ist die konkrete vertragliche Ausgestaltung und Beschäftigungsform unerheblich. Im Zweifel ist die Vermittlung jedenfalls dann auf personal-plan zurückzuführen, wenn der Vertragsschluss innerhalb von 12 Monaten nach letztmaliger Übermittlung von Informationen über den (auf Wunsch des Auftraggebers mit Einverständnis des Kandidaten namentlich vorgeschlagenen) Kandidaten durch personal-plan oder den vorgeschlagenen Kandidaten selbst erfolgt. Ein Honoraranspruch bei Vertragsschluss mit einem vorgeschlagenen Kandidaten kann lediglich dann entfallen, wenn dieser innerhalb von 6 Monaten vor seiner namentlichen Offenlegung sich selbst bereits aktiv und direkt auf die vorgesehene oder eine vergleichbare Stelle beworben hat oder von einer anderen Vermittlungsagentur hierfür namentlich vorgeschlagen wurde. In diesem Fall hat der Auftraggeber personal-plan umgehend über diesen Umstand zu informieren und auf Anforderung einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Anderenfalls behält personal-plan seinen Honoraranspruch bei Abschluss eines Vertrages des Auftraggebers mit dem Kandidaten.

§ 2 Beschreibung der Zusammenarbeit / Grundlagen zur Vergütung

Der Ablauf der Zusammenarbeit ist auf der Internetseite von personal-plan beschrieben, über die auch die Beauftragung per Auftragsformular erfolgt. Die Konditionen werden per E-Mail bestätigt. Die Vergütung durch den Kunden an personal-plan kann durch folgende Arten erfolgen (alle Preisangaben netto zzgl. Mwst., wenn nicht anders ausgewiesen; Zahlungsziel ist immer sofort ohne Abzug; Reisekosten u.ä., die für Kandidaten z.B. im Rahmen der Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen beim Kunden entstehen können, sind ggf. durch den Kunden zu erstatten und werden von personal-plan nicht übernommen.):

a) als Erfolgshonorar im Falle einer erfolgreichen Vermittlung eines Kandidaten: die Höhe des regulären Erfolgshonorars beträgt einen regulären Bruttomonatsverdienst (abgekürzt als „BMV“) des Vermittelten gemäß Startgrundverdienst (bei Teilzeit oder Start im Laufe eines Monats (nach dem 1.) hochgerechnet auf Vollmonat und Vollzeit – bei Stundenlohnvereinbarung mit 174 Monatsarbeitsstunden; mindestens 2.000,- €); abzurechnen in 2 Raten: 1. Rate über 50% des regulären Erfolgshonorars, mindestens 1.000,- € (als Honorierung der Vertragsanbahnung) bei Antritt (1. Arbeitstag), 2. Rate über den Restbetrag des Erfolgshonorars (als Honorierung der Nachhaltigkeit/Bewährung) nach grundsätzlich sechs Beschäftigungsmonaten (ein Beschäftigungsmonat endet mit Beginn des Monatstags des Beschäftigungsantritts; bei vorherigem Austritt entfällt die 2. Rate). Eine Einrechnung zusätzlicher Zuschläge, Zulagen, Gehaltsbestandteile, Lohnerhöhungen u.a. erfolgt grundsätzlich nicht. personal-plan gewährt einen Nachlass von 30% bei Zahlung von 70% des regulären gesamten Erfolgshonorars zur regulären Fälligkeit der 1. Rate, die 2. Rate entfällt. Eine Teilrückerstattung bei anschließendem Nichtantritt bzw. vorzeitigem Austritt des Kandidaten ist ausgeschlossen. Der Kunde informiert personal-plan rechtzeitig schriftlich, wenn er diese Option nutzen möchte.

Der Abschluss eines Vertrages und alle relevanten Informationen (Beginn, Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, Entgelt, etwaige Befristungen) sowie ggf. spätere Änderungen (z.B. vorzeitiger Beschäftigungsbeginn) sind an personal-plan durch den Kunden unverzüglich (binnen zwei Werktagen) unaufgefordert schriftlich mitzuteilen und auf Anforderung (z.B. durch Vorlage des Vertrages) nachzuweisen. Ist eine Beschäftigungsdauer unter sechs Monaten vorgesehen, wird die 2. Rate entsprechend vorgezogen.

Der Kunde informiert personal-plan umgehend aktiv (mindestens rechtzeitig vor planmäßiger Rechnungsstellung) schriftlich über den Wegfall geplanter Rechnungsanlässe (Vertragsauflösung, Nichtantritt bzw. vorzeitiger Austritt vor Ablauf der sechs Beschäftigungsmonate oder der ggf. kürzer vorgesehenen Beschäftigungsdauer) und weist dies auf Anforderung schriftlich nach. Eine Rechnungsstornierung bzw. Rückerstattung ist grundsätzlich ausgeschlossen und kann von personal-plan nur in Ausnahmefällen aus Kulanz unter Berechnung einer Vertragsstrafe (in Höhe von 20% des Rechnungsbetrags, mindestens 300,- €) gewährt werden.

b) per Auftragspauschale: Kann ein Auftrag innerhalb von 21 Tagen (nach Auftragsbestätigung) nicht erfolgreich abgeschlossen werden, so kann eine intensivierte Fortführung (u.a. durch Schaltung von Stellenanzeigen) unter Berechnung einer Auftragspauschale vereinbart werden. Sie beträgt 300,- € für jede mit einer Person zu besetzende Position und wird im Erfolgsfall auf das Erfolgshonorar ratenanteilig angerechnet.

§ 3 Vertragskündigung/mangelnde Kooperation

Einzelaufträge können von beiden Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Alle bis zum Zeitpunkt des Kündigungseingangs bei personal-plan erfolgten bzw. veranlassten Leistungen sind allerdings nach den oben genannten Vereinbarungen zu honorieren. Entfällt der Vermittlungsbedarf, ist personal-plan hierüber umgehend zu informieren. Sollte diese Information nicht umgehend erfolgen, hat der Auftraggeber den durch etwaige Vermittlungsbemühungen entstandenen Aufwand zu erstatten. Gleiches gilt für den Fall, in dem eine erfolgreiche Vermittlung an mangelnder Kooperation des Auftraggebers trotz Mahnung durch personal-plan scheitert. Ein Anspruch auf Rückerstattung ggf. geleisteter Auftragspauschalen besteht nicht.

§ 4 Vertraulichkeit/Datenschutz/Schweigepflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom jeweiligen Vertragspartner oder Kandidaten im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung erhalten, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zweckbestimmt zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt. Verstößt der Auftraggeber hiergegen und schließt daraufhin der Dritte einen Vertrag mit dem von personal-plan vorgeschlagenen Kandidaten, schuldet der Auftraggeber das Honorar, wie wenn er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte. Dossiers über Kandidaten bleiben Eigentum von personal-plan und sind bei Nichteinstellung zurückzugeben oder zu vernichten. Die Erstellung von Kopien ist unzulässig. Diese Verpflichtungen erstrecken sich über die Beendigung eines Vertrages hinaus. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass personen- und betriebsbezogene Daten des Auftraggebers von personal-plan im Rahmen der Zweckbestimmung erfasst, gespeichert, übermittelt und verarbeitet werden. Um ein etwaig noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis eines Kandidaten zu schützen, darf der Auftraggeber bis zum Vertragsschluss Referenzen über Kandidaten nur mit Einverständnis von personal-plan einholen. Ebenso dürfen Auftraggeber und Kandidat bis zu einer Vermittlung nur mit Einverständnis von personal-plan Kontakt zueinander aufnehmen und haben personal-plan nach jedem relevanten Kontakt hierüber zu informieren.

§ 5 Haftung

personal-plan übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber durch Kandidaten entstehen, sofern personal-plan bei der Vermittlung keine grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz vorzuwerfen ist.

§ 6 Salvatorische Klausel

Änderungen dieser grundsätzlichen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten Teile dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, verpflichten sich beide Parteien eine einvernehmliche Regelung zu suchen. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten rechtmäßige Bestimmungen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung bzw. dem Vertragszweck am nächsten kommen.

§ 7 Gerichtsstand / Erfüllungsort / anzuwendendes Recht

Zwischen den Parteien gilt deutsches Recht als vereinbart. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Vechta.

AGB für Arbeitgeber, Stand: 05.09.2022